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APG oder ASVGDas ASVG, 1955 unter speziellen Bedingungen vom Nationalrat beschlossen wurde, kam in die Jahre. Verschiedene Entwicklungen bedrohten die langfristige Finanzierbarkeit. Das ständige „Flicken“ hat die Probleme nicht gelöst (sonst hätten wir ja nicht ständig diese Diskussionen) und zu einem radikalen Umbau konnte man sich – vor allen aus politischen Gründen – bis dato nicht durchringen.Statt einer gründlichen Reform wurde 2005 ein zusätzliches Pensionsgesetz erlassen – das APG oder Allgemeine Pensionsgesetz. Seit dieser Zeit gilt für die ÖsterreicherInnen je nach ihrem Geburtsdatum entweder das eine oder das andere Gesetz. Für wen gilt nun das eine und für wen das andere Gesetz?Das ASVG regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich unselbständig Erwerbstätigen sowie die Kranken-Versicherung der Pensionisten für jene Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind.Auf Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und bis Jahresende 2004 zumindest einen Versicherungsmonat erworben haben, sind die Bestimmungen des ASVG dann anzuwenden, wenn das APG nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen des APG gelten grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also für jene Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind. Ausnahme: Die Korridorpension und die Schwerarbeitspension können auch von jenen Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, in Anspruch genommen werden. Für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten die Bestimmungen des ASVG sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen wie auch für die Berechnung der Pension weiter. Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden, gelten die neuen Bestimmungen des APG sofern die dort definierten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (siehe dazu nächste Textpassage). Es würde hier zu weit führen, alle Unterschiede der beiden Gesetze anzuführen, daher wollen wir uns auf einen wichtigen Punkt beschränken: Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach ASVG und APG. Anspruchsvoraussetzungen ASVGIn die Alterspension können Männer mit 65 und Frauen derzeit noch mit 60 gehen.Das brauchen Sie:
Anspruchsvoraussetzungen APGDie Anspruchsvoraussetzungen im APG sind zwar ebenfalls 180 Monate Versicherungszeit ab dem 1.1.2005 (oder davor liegende Kinder-Erziehungszeiten), von denen aber nur mehr mindestens 84 Arbeitsmonate sein müssen.Das bringt speziell für Frauen Erleichterungen, wenn es um einen Alterspensionsanspruch geht. Parallelrechnung für fast alle PensionistenDass wir uns in Österreich zwei unterschiedliche Pensionsgesetze leisten und damit in dieser Hinsicht eine Zweiklassen – Gesellschaft geschaffen haben, ist ja schon bürokratisch genug. Aber das lässt sich noch Toppen: Für alle Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bis zum 31.12. 2004 zumindest einen Versicherungsmonat erworben haben, ist eine Parallelrechnung durchzuführen.Mit diesem Rechenverfahren wird die Pensionshöhe in der Zeit des Übergangs vom „Altrecht“ (Rechtslage bis 31.12.2004) in das neue Recht ermittelt. Dabei sind bei Pensionsantritt zwei (fiktive) Pensionen zu berechnen und ist dazu in beiden Fällen der gesamte Versicherungsverlauf heranzuziehen: Die Altpension: Berechnung der Pension unter der Annahme, dass das alte Recht (Rechtslage vom 31.12.2004) bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hätte. Die APG-Pension: Berechnung der Pension unter der Annahme, dass das neue Recht von Beginn des Versicherungsverlaufes bereits anzuwenden gewesen wäre. Die tatsächliche Pension wird dann je nach Anzahl der im Altrecht bzw. im neuen Recht erworbenen Versicherungsjahre ermittelt (Pro-rata-temporis-Prinzip = Berücksichtigung im Verhältnis der Zeit).
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