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Pensionskonto

Für alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung versicherten Männer und Frauen, die ab 01.01.1955 geboren sind, ist ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen aller erworbenen Versicherungszeiten erfasst. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt.

Inhalt des Pensionskontos

Für jedes Kalenderjahr sind zu erfassen:
  • die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung Aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG,
  • die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug, Kindererziehung, Präsenz-und Zivildienst),
  • die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung,
  • die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift),
  • die Gesamtgutschrift,
  • die im betreffenden Kalenderjahr entrichteten Beiträge (Teilbeträge),
  • die ab dem 01.01.2005 jährlich entrichteten Beiträge.

Kontomitteilung

Eine Information über den Stand des Pensionskontos (Kontomitteilung) können Sie erstmals ab 2008 beim Zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Ausserdem besteht die Möglichkeit, mit der Bürgerkarte persönliches Ihr Pensionskonto online einzusehen und Ihre Kontomitteilung auszudrucken.

Die unverbindliche Kontomitteilung enthält für das jeweils vergangene Kalenderjahr:
  • die Gesamtgutschrift,
  • die Jahressumme der Beitragsgrundlagen,
  • die Teilgutschrift und
  • die Beitragsleistung.

Beitragsgrundlagen

Jeder Versicherungszeit wird eine Beitragsgrundlage zugeordnet und am Pensionskonto für die Pensionsermittlung gespeichert.

Teil-und Gesamtgutschrift

Die für ein Kalenderjahr erworbenen Beitragsgrundlagen werden zusammengezählt. 1,78 Prozent (gesetzlich festgelegter Kontoprozentsatz) dieser Beitragsgrundlagensumme werden dem Pensionskonto gutgeschrieben (= Teilgutschrift). 

Übersteigt die jeweilige Beitragsgrundlagensumme die Jahreshöchstbeitragsgrundlage, so erfolgt für den Überschreitungsbetrag keine Teilgutschrift, Sondern die Beiträge über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage werden bei Anfall der Pension oder über eigenen Antrag auch vorher rückerstattet.

Die Summe der Teilgutschriften früherer Kalenderjahre wird aufgewertet und mit der Teilgutschrift des jeweils letzten Kalenderjahres zusammengezählt. Das Ergebnis ist die Gesamtgutschrift.

Pensionswert

Die Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt den monatlichen Pensionswert aus dem Pensionskonto (APG-Pension). 

Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2005 versichert waren, ergibt sich Ihr Pensionswert aus der sogenannten "Parallelrechnung". Es werden zwei Pensionen jeweils aus dem GESAMTEN Versicherungsverlauf berechnet: aus dem Pensionskonto eine APG-Pension und eine Altpension nach den bis zum 31.12.2004 in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die beiden Pensionen werden im Verhältnis Ihrer Versicherungszeiten vor und ab 2005 aufgeteilt.

Liegen ab dem 01.01.2005 weniger als 36 Versicherungsmonate vor, wird der Pensionswert - ohne Anwendung der Parallelrechnung - nur nach den bis zum 31.12.2004 in Geltung gestandenen bestimmungen berechnet.

Zukünftige Versicherungszeiten Sowie Abschläge bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter sind in diesem Wert nicht berücksichtigt.


Ein echter Pensionsexperte hilft Ihnen gerne bei der Beschaffung Ihres Pensionskontoauszuges und kann Ihnen den Inhalt auch erklären, ja sogar vorrechnen, wie es zu den Zahlen kommt!



Pensionssplitting

Seit 2005 können Eltern für die Jahre der Kindererziehung ein "freiwilliges Pensionssplitting" vereinbaren: Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf Jahre) nach der Geburt bis zu 50 Seiner Teilgutschrift Prozent auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden. Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
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